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Arbeitsrichtlinie Vorläuferstoffe (VB-0221)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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  5.3. Kontrollen in Freizonen und Zolllagern (1) Gemäß Artikel 29 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 sind Vorgänge in Freizonen sowie in anderen sensiblen Bereichen wie Zolllagern in jeder Phase so wirksam zu kontrollieren, dass den speziellen Abzweigungsgefahren vorgebeugt wird. Diese Kontrollen dürfen nicht weniger streng sein als die in anderen Teilen des Zollgebiets diesbezüglich durchgeführten Kontrollen. (2) Die Überwachungszollstellen haben daher in Freizonen und Zolllagern entsprechende Kontrollen durchzuführen. Dabei ist auch die Einhaltung der Einfuhrgenehmigungspflicht (siehe Abschnitt 4.) zu überwachen, auf die Einhaltung der Dokumentationspflichten (siehe Abschnitt 2.1.) zu achten, die Erlaubnis für den Handel mit Vorläuferstoffen der Kategorie 1 (siehe Abschnitt 2.2.) bzw. der Nachweis der Registrierung für den Handel mit Vorläuferstoffen der Kategorien 2 und 3 (siehe Abschnitt 2.3.) zu kontrollieren und gegebenenfalls auch der legale Zweck des Vorganges zu prüfen (siehe Abschnitt 5.2.).