2.2. Erlaubniserteilung für Wirtschaftsbeteiligte (1) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 benötigen in der Gemeinschaft niedergelassene Wirtschaftsbeteiligte - ausgenommen Zollagenten und Spediteure, wenn sie ausschließlich in dieser Eigenschaft handeln, - die Vorläuferstoffe der Kategorie 1 ein- oder ausführen oder diesbezügliche Vermittlungsgeschäfte betreiben, eine Erlaubnis. Die Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Wirtschaftsbeteiligte niedergelassen ist (siehe Anlage 3). (2) In Österreich wird diese Erlaubnis durch die Abteilung III/6 des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend erteilt. (3) Die Erlaubnis ist auf einem Vordruck gemäß Anlage 2, Muster 1, auszustellen. Auf die in Anlage 2 zu diesem Vordruck enthaltenen Erläuterungen wird hingewiesen. Die Erlaubnis kann entweder a) als Erlaubnis für alle eine Betriebsstätte betreffenden Vorläuferstoffe und Vorgänge oder b) als Erlaubnis für alle Vorläuferstoffe und Vorgänge innerhalb des Mitgliedstaates erteilt werden. (4) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. (5) Eine Erlaubnis wird ungültig, wenn a) ein weiterer Vorläuferstoff hinzukommt; b) ein neuer Vorgang aufgenommen wird; c) in Bezug auf die Betriebsstätten, an denen die Vorgänge durchgeführt werden, ein Ortswechsel eintritt. In diesen Fällen hat der Erlaubnisinhaber eine neue Erlaubnis zu beantragen und die ungültig gewordene Erlaubnis an die ausstellende Behörde zurückzuschicken. (6) Apotheken, Ausgabestellen für Tierarzneimittel, Zollbehörden, Polizeibehörden, amtliche Labors der zuständigen Behörden und die Streitkräfte sind im Rahmen ihres amtlichen Aufgabenbereichs von der Erlaubnispflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ausgenommen. (7) Die Erlaubnis (einschließlich der Erlaubnis für Vermittlungsgeschäfte) bildet bei der Einfuhr (Abschnitt 1 Z 2) oder bei der Ausfuhr (Abschnitt 1 Z 3) eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK, sofern nicht eine genehmigungspflichtige Ausfuhr (Abschnitt 3) oder eine genehmigungspflichtige Einfuhr (Abschnitt 4) vorliegt. Die Daten der vorgelegten Urkunde sind in der Zollanmeldung festzuhalten (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7061"). (8) Übergangsregelung: Eine Erlaubnis, die gemäß Artikel 2a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 erteilt worden ist, bleibt bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiterhin gültig und ersetzt die Erlaubnis gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 . Da für die Erteilung der Erlaubnis gemäß Artikel 2a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 keine Formvorschriften bestanden, variieren diese in Form und Aussehen je nach ausstellendem Mitgliedstaat.
