1. Begriffsbestimmungen 1. Unter "Vorläuferstoffen" sind alle Stoffe, die in der Anlage 1 angeführt sind, sowie alle Mischungen und Naturprodukte, die derartige Stoffe enthalten, zu verstehen. In der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 werden die Vorläuferstoffe auch als "erfasste Stoffe" bzw. als "Drogenausgangsstoffe" bezeichnet. Nicht als Vorläuferstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 gelten Arzneimittel, pharmazeutische Zubereitungen, Mischungen, Naturprodukte oder sonstige Zubereitungen, die Vorläuferstoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, dass diese Stoffe nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich wiedergewonnen werden können. "Vorläuferstoffe der Kategorie 1" sind die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 unter "Kategorie 1" aufgeführten Vorläuferstoffe (siehe Anlage 1, Punkt 1). "Vorläuferstoffe der Kategorie 2" sind die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 unter "Kategorie 2" aufgeführten Vorläuferstoffe (siehe Anlage 1, Punkt 1). "Vorläuferstoffe der Kategorie 3" sind die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 unter "Kategorie 3" aufgeführten Vorläuferstoffe (siehe Anlage 1, Punkt 1). 2. "Einfuhr" ist jede Verbringung von Vorläuferstoffen, die den Status von Nichtgemeinschaftswaren haben, in das Zollgebiet der Gemeinschaft, einschließlich der vorübergehenden Lagerung, der Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager, der Überführung in ein Nichterhebungsverfahren und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. 3. "Ausfuhr" ist jede Verbringung von Vorläuferstoffen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, einschließlich der Verbringung von Vorläuferstoffen, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, und der Verbringung von Vorläuferstoffen nach der Lagerung in einer Freizone des Kontrolltyps I oder nach der Lagerung in einem Freilager. 4. Als "Vermittlungsgeschäft" gilt jede Tätigkeit zur Anbahnung des Ankaufs, des Verkaufs oder der Lieferung von Vorläuferstoffen, die von einer natürlichen oder juristischen Person mit dem Ziel betrieben wird, zwischen zwei Parteien oder im Namen mindestens einer dieser beiden Parteien eine Einigung herbeizuführen, ohne dass sie diese Stoffe in ihren Besitz nimmt oder die Durchführung eines derartigen Vorgangs leitet; hierunter fällt auch jede Tätigkeit, die von einer natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Gemeinschaft ausgeführt wird, und die den Ankauf, den Verkauf oder die Lieferung von Vorläuferstoffen beinhaltet, ohne dass diese Stoffe in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden. 5. "Wirtschaftsbeteiligter" ist jede natürliche oder juristische Person, die Vorläuferstoffe ein- oder ausführt oder entsprechende Vermittlungsgeschäfte betreibt, einschließlich Personen, die als Selbstständige in Ausübung eines Haupt- oder Nebengewerbes für Kunden Zollanmeldungen abgeben. 6. "Ausführer" ist die natürliche oder juristische Person, die die Hauptverantwortung für die Ausfuhr aufgrund ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehung zu den Vorläuferstoffen und dem Empfänger trägt und von dem oder in deren Namen die Zollanmeldung gegebenenfalls abgegeben wird. 7. "Einführer" ist die natürliche oder juristische Person, die die Hauptverantwortung für die Einfuhr aufgrund ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehung zu den Vorläuferstoffen und dem Absender trägt und die die Zollanmeldung abgibt oder in deren Namen die Zollanmeldung abgegeben wird. 8. "Endempfänger" jede natürliche oder juristische Person, der die Vorläuferstoffe geliefert werden; diese Person kann sich vom Endverwender unterscheiden. 9. "Betriebsstätten" sind die Gebäude und das Gelände, die ein Wirtschaftsbeteiligter an einem Standort in Besitz hat.
