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Arbeitsrichtlinie Vorläuferstoffe (VB-0221)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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  0.4. Vermittlungsgeschäfte (1) Die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 legt auch Maßnahmen zur Überwachung von Vermittlungsgeschäften fest [Dokumentationspflicht von Ein- und Ausfuhren (siehe Abschnitt 2.1.), Erlaubnispflicht für das Betreiben von Vermittlungsgeschäften mit Vorläuferstoffen der Kategorie 1 (siehe Abschnitt 2.2.) bzw. Registrierungspflicht für das Betreiben von Vermittlungsgeschäften mit Vorläuferstoffen der Kategorie 2 (siehe Abschnitt 2.2.)]. (2) Soweit die Zollbehörden und die Zollorgane von solchen Vermittlungsgeschäften Kenntnis erlangen, ist auch die Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften zu prüfen (siehe dazu auch Abschnitt 5).