0.4. Vermittlungsgeschäfte (1) Die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 legt auch Maßnahmen zur Überwachung von Vermittlungsgeschäften fest [Dokumentationspflicht von Ein- und Ausfuhren (siehe Abschnitt 2.1.), Erlaubnispflicht für das Betreiben von Vermittlungsgeschäften mit Vorläuferstoffen der Kategorie 1 (siehe Abschnitt 2.2.) bzw. Registrierungspflicht für das Betreiben von Vermittlungsgeschäften mit Vorläuferstoffen der Kategorie 2 (siehe Abschnitt 2.2.)]. (2) Soweit die Zollbehörden und die Zollorgane von solchen Vermittlungsgeschäften Kenntnis erlangen, ist auch die Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften zu prüfen (siehe dazu auch Abschnitt 5).
