← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie Vorläuferstoffe (VB-0221)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

  5.4. Meldepflichten der Zollstellen (Vorläuferstoff-Quartalsmeldung) (1) Gemäß Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 sind der Kommission quartalsweise Informationen über die Fälle, in denen die Überlassung von Vorläuferstoffen ausgesetzt wurde oder in denen Vorläuferstoffe beschlagnahmt wurden, zu melden. (2) Die Zollstellen haben daher der Abteilung IV/27 des Bundesministeriums für Finanzen per E-Mail mit dem Betreff "Vorläuferstoff-Quartalsmeldung" an die Adresse [email protected] quartalsweise, und zwar für das 1. Quartal zum 10. April, für das 2. Quartal zum 10. Juli, für das 3. Quartal zum 10. Oktober und für das 4. Quartal zum 10. Jänner des Folgejahres. folgendes zu melden bzw. zu übermitteln: 1. eine Auflistung aller Fälle des vergangenen Quartals, in denen die Überlassung von Vorläuferstoffen ausgesetzt wurde oder in denen Vorläuferstoffe beschlagnahmt wurden, unter Bekanntgabe folgender Angaben (soweit bekannt): a) Bezeichnung der Vorläuferstoffe, b) Ursprungs-, Herkunfts- und Bestimmungsland, c) Menge der Vorläuferstoffe, d) zollrechtlicher Status (Gemeinschaftsware / Nichtgemeinschaftsware), e) verwendetes Beförderungsmittel und f) Grund für die Aussetzung der Überlassung bzw. für die Beschlagnahme sowie getroffene Maßnahmen; 2. Anzahl der durchgeführten Kontrollen gemäß Abschnitt 5.2. und Abschnitt 5.3. unter Bekanntgabe a) der jeweiligen Kontrollorte (Freizone, Freilager, Zollamtsbereich, mobile Kontrolle, ...) und b) das Ergebnis der Kontrollen sowie allenfalls getroffene Maßnahmen. Die Übermittlung einer Fehlanzeige ist erforderlich. (3) Eine Meldung gemäß Abs. 2 Z 1 ist auch dann erforderlich, wenn erst über Aufforderung der Zollbehörde im Zuge einer Zollabfertigung oder nach einer Kontrolle die für die Ein- oder Ausfuhr erforderlichen Unterlagen (Genehmigungen, Erlaubnisse, Registrierungen) nachgereicht oder die Dokumentationspflichten eingehalten werden und die Vorläuferstoffe schlussendlich ein- oder ausgeführt wurden.