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Arbeitsrichtlinie Vorläuferstoffe (VB-0221)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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  0.2. Anwendungsbereich (1) Nach Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen ist ein System zur Überwachung des internationalen Handels mit Vorläuferstoffen einzurichten, das die Tatsache berücksichtigt, dass der Handel mit diesen Stoffen grundsätzlich legal ist. Dabei ist ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Bestreben, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine Abzweigung von Vorläuferstoffen an die Hersteller illegaler Drogen zu verhindern, und dem kommerziellen Bedarf der chemischen Industrie und anderer Wirtschaftsbeteiligter herzustellen. (2) Durch die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und die Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 werden im Hinblick auf die Vorgaben des Übereinkommens der Vereinten Nationen Maßnahmen zur Überwachung des Handels mit Stoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten festgelegt, die häufig für die unerlaubte Herstellung und Zubereitung von Suchtgiften und psychotropen Substanzen verwendet werden, um zu verhindern, dass derartige Stoffe für solche Zwecke abgezweigt werden. Diese Bestimmungen finden auf die in der Anlage 1 erfassten Vorläuferstoffe Anwendung.