2.3. Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten (1) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 müssen in der Gemeinschaft niedergelassene Wirtschaftsbeteiligte - ausgenommen Zollagenten und Spediteure, wenn sie ausschließlich in dieser Eigenschaft handeln, - die Vorläuferstoffe der Kategorie 2 ein- oder ausführen oder diesbezügliche Vermittlungsgeschäfte betreiben, oder die Vorläuferstoffe der Kategorie 3 ausführen, die Anschrift der Geschäftsräume, in denen sie diesen Tätigkeiten nachgehen, registrieren lassen und gegebenenfalls jede Änderung der Anschrift bekannt geben. Dieser Verpflichtung ist bei der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat nachzukommen, in dem der Wirtschaftsbeteiligte niedergelassen ist (siehe Anlage 3). (2) In Österreich wird diese Registrierung durch die Abteilung III/6 des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend durchgeführt. (3) Für den über die durchgeführte Registrierung ausgestellten Nachweis bestehen keine Formvorschriften. Er kann daher entweder formlos oder auf einem Vordruck erteilt werden und variiert auch in Form und Aussehen je nach ausstellendem Mitgliedstaat. (4) Apotheken, Ausgabestellen für Tierarzneimittel, Zollbehörden, Polizeibehörden, amtliche Labors der zuständigen Behörden und die Streitkräfte sind im Rahmen ihres amtlichen Aufgabenbereichs von der Registrierungspflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ausgenommen. Von der Registrierungspflicht ausgenommen sind auch Wirtschaftsbeteiligte, die die Ausfuhr "kleiner Mengen" von Vorläuferstoffen der Kategorie 3 betreiben. Als Ausführer kleiner Mengen gelten Wirtschaftsbeteiligte, wenn der Gesamtumfang der von ihnen innerhalb des vorangegangenen Kalenderjahrs (1. Jänner bis 31. Dezember) durchgeführten Ausfuhren von Vorläuferstoffen der Kategorie 3 oder von Vorläuferstoffen der Kategorie 3, die in Mischungen und Naturprodukten enthalten sind, folgende Mengen nicht überschritten haben: Stoff Menge Aceton (1) 50 kg Ethylether (1) 20 kg Methylethylketon (1) 50 kg Toluol (1) 50 kg Schwefelsäure 100 kg Salzsäure 100 kg ( 1 ) Einschließlich der Salze dieser Stoffe, sofern das Vorhandensein solcher Salze möglich ist. Werden Vorläuferstoffe der Kategorie 3 in einer Menge zur Ausfuhrabfertigung gestellt, die die vorstehenden Grenzwerte nicht überschreiten, ist die Abfertigung auch ohne Nachweis der Registrierung durchzuführen. Zur Überwachung der Einhaltung dieser Grenzwerte ist dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, Abteilung III/6, Radetzkystraße 2, 1031 Wien, mittels Kontrollmitteilung folgendes bekannt zu geben: Name und Anschrift des Ausführers, Bestimmungsland, die Art des Vorläuferstoffes sowie die ausgeführte Menge. In Zweifelsfällen kann auch im Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend (Telefon: 01/711 00 - 4768) rückgefragt werden, ob (im Hinblick auf bereits getätigte Ausfuhren) eine Registrierungspflicht besteht. (6) Der Nachweis über die durchgeführte Registrierung (einschließlich der Registrierung von Vermittlungsgeschäften) bildet bei der Einfuhr (Abschnitt 1 Z 2) oder bei der Ausfuhr (Abschnitt 1 Z 3) eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK, sofern nicht eine genehmigungspflichtige Ausfuhr (Abschnitt 3) oder eine genehmigungspflichtige Einfuhr (Abschnitt 4) vorliegt. Die Daten der vorgelegten Urkunde sowie ein allfällig vergebenes Registrierungskennzeichen sind in der Zollanmeldung festzuhalten (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7061"). (7) Übergangsregelung: Eine gemäß Artikel 2a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 durchgeführte Registrierung, bleibt bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiterhin gültig und ersetzt die Registrierung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005.
