4.2. Einfuhrbeschränkungen (1) Für die Einfuhr von Vorläuferstoffen der Kategorie 1 ist gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 eine Einfuhrgenehmigung (siehe Abschnitt 4.3.) erforderlich, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates zu erteilen ist, in dem der Einführer niedergelassen ist (siehe Anlage 3). (2) Für die Einfuhr von Vorläuferstoffen der Kategorien 2 oder 3 ist keine Einfuhrgenehmigung erforderlich. Die Vorlage der Erlaubnis (siehe Abschnitt 2.2.) bzw. des Nachweises über die durchgeführte Registrierung (siehe Abschnitt 2.3.) ist jedoch auch in diesen genehmigungsfreien Fällen notwendig.
