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Arbeitsrichtlinie Vorläuferstoffe (VB-0221)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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  6. Strafbestimmungen (1) Gemäß § 32 Abs. 2 des Suchtmittelgesetzes macht sich strafbar, wer einen Vorläuferstoff, von dem er weiß, dass er bei der vorschriftswidrigen Erzeugung eines Suchtmittels in einer großen Menge verwendet werden soll, einführt oder ausführt. Der Versuch solcher Zuwiderhandlungen ist ebenfalls strafbar. Die Durchführung der Strafverfahren wegen derartiger Zuwiderhandlungen gegen das Suchtmittelgesetz obliegt den Gerichten. Die Untergrenzen einer großen Menge (Grenzmengen) für Suchtgifte bzw. für psychotrope Substanzen sind in der Suchtgift-Grenzmengenverordnung (siehe Anlage 6 zur Arbeitsrichtlinie Suchtmittel, VB-0220) bzw. in der Psychotropen-Grenzmengenverordnung (siehe Anlage G zur Arbeitsrichtlinie Suchtmittel, VB-0220) festgelegt. (2) Abgesehen von den unter Abs. 1 behandelten gerichtlichen Strafen ist die Einfuhr oder die Ausfuhr von Vorläuferstoffen entgegen den in dieser Findok behandelten Bestimmungen Verordnung (EG) Nr. 111/2005, der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 bzw. des Suchtmittelgesetzes nach § 44 Z 5 des Suchtmittelgesetzes als Verwaltungsübertretung strafbar. Der Versuch solcher Zuwiderhandlungen ist allerdings nicht strafbar. (3) Wenn Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auch in anderen Fällen, feststellen, dass Vorläuferstoffe entgegen den in dieser Arbeitsrichtlinie wiedergegebenen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 bzw. des Suchtmittelgesetzes eingeführt oder ausgeführt worden sind, so sind die Waren bei Gefahr im Verzug gemäß § 29 ZollR-DG zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung zu beschlagnahmen. Im Fall einer Gerichtszuständigkeit ist die Zuwiderhandlung durch Übermittlung einer Ausfertigung der Tatbeschreibung im Wege der Finanzstrafbehörde erster Instanz der Staatsanwaltschaft anzuzeigen, anderenfalls ist umgehend Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Die beschlagnahmten Waren sind der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde nach Möglichkeit abzuliefern. Im Falle von Nichtgemeinschaftswaren ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Waren gemäß Artikel 867a ZK-DVO als in ein Zolllager übergeführt gelten und daher vor einer allfälligen Freigabe oder vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlich dem Zollamt zu gestellen sind. Der Fall ist in Evidenz zu halten. Kann die Ware wegen fehlender Zugriffsmöglichkeit nicht beschlagnahmt werden, ist lediglich Anzeige an die zuständige Behörde zu erstatten. (4) Ohne Rücksicht auf Maßnahmen anderer Behörden ist erforderlichenfalls ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.