3.5. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Ausfuhr (1) Wirtschaftsbeteiligte, die Vorläuferstoffe der Kategorie 1 ausführen (oder diesbezügliche Vermittlungsgeschäfte betreiben) benötigen zur Ausübung dieser Tätigkeiten eine Erlaubnis (siehe Abschnitt 2.2.). Wirtschaftsbeteiligte, die Vorläuferstoffe der Kategorie 2 ausführen (oder diesbezügliche Vermittlungsgeschäfte betreiben) oder Vorläuferstoffe der Kategorie 3 ausführen, müssen bei den zuständigen Behörden jenes Mitgliedstaates registriert sein, in dem sie niedergelassen sind (siehe Abschnitt 2.3.). Mit dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zum Anschreibeverfahren ist daher die Erlaubnis bzw. der Nachweis über die durchgeführte Registrierung vorzulegen. Die Überwachungszollstelle ist ferner unaufgefordert darüber zu unterrichten, wenn die Erlaubnis gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 für den Handel mit Vorläuferstoffen der Kategorie 1 bzw. die Registrierung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 für den Handel mit Vorläuferstoffen der Kategorien 2 und 3 geändert wird oder nicht mehr besteht. (2 Vorläuferstoffe der Kategorien 1 und 2 sowie ausfuhrbewilligungspflichtige Vorläuferstoffe der Kategorie 3 dürfen nur ausgeführt werden, wenn dafür eine Ausfuhrbewilligung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erteilt wurde. a) Vorläuferstoffe, für deren Ausfuhr eine Ausfuhrgenehmigung im Normalverfahren erteilt wurde: Für jede Sendung sind die Blätter 2 und 3 der Ausfuhrgenehmigung gemeinsam mit den sonstigen Begleitdokumenten der Sendung vor dem Versand der Überwachungszollstelle zur Bestätigung vorzulegen. Die von der Überwachungszollstelle bestätigte Ausfuhrgenehmigung (Blätter 2 und 3) hat die Sendung bis zum tatsächlichen Austritt aus der Gemeinschaft zu begleiten und ist der Ausgangszollstelle gemeinsam mit dem Handelspapier bzw. Versandpapier zur Ausgangsbestätigung vorzulegen. b) Vorläuferstoffe, für deren Ausfuhr eine Ausfuhrgenehmigung im vereinfachten Verfahren erteilt wurde: Für jede Sendung ist das Blatt 3 der Ausfuhrgenehmigung gemeinsam mit den sonstigen Begleitdokumenten der Sendung vor dem Versand der Überwachungszollstelle zur Bestätigung vorzulegen. Die von der Überwachungszollstelle bestätigte Ausfuhrgenehmigung verbleibt beim Ausführer. In das Handelspapier bzw. das Versandpapier ist außer den Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 auch der Vermerk "VEREINFACHTES AUSFUHRGENEHMIGUNGSVERFAHREN" aufzunehmen. (3) Die Überwachungszollstelle hat die Übereinstimmung der Ausfuhrgenehmigung mit den Versandpapieren vor dem Versand zu prüfen. Die zollamtlich bestätigten Blätter der Ausfuhrbewilligung sind an den Ausführer zu retournieren.
