4.4. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Einfuhr Wirtschaftsbeteiligte, die Vorläuferstoffe der Kategorie 1 einführen (oder diesbezügliche Vermittlungsgeschäfte betreiben) benötigen zur Ausübung dieser Tätigkeiten eine Erlaubnis (siehe Abschnitt 2.2.) und Wirtschaftsbeteiligte, die Vorläuferstoffe der Kategorie 2 einführen (oder diesbezügliche Vermittlungsgeschäfte betreiben), müssen bei den zuständigen Behörden jenes Mitgliedstaates registriert sein, in dem sie niedergelassen sind (siehe Abschnitt 2.3.). Mit dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zum Anschreibeverfahren ist daher die Erlaubnis bzw. der Nachweis über die durchgeführte Registrierung vorzulegen. Die Überwachungszollstelle ist ferner unaufgefordert darüber zu unterrichten, wenn die Erlaubnis gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 für den Handel mit Vorläuferstoffen der Kategorie 1 bzw. die Registrierung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 für den Handel mit Vorläuferstoffen der Kategorie 2 geändert wird oder nicht mehr besteht.
