← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie Vorläuferstoffe (VB-0221)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

  3.4. Vereinfachtes Ausfuhrgenehmigungsverfahren (1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde bei häufigen Ausfuhren eines bestimmten Vorläuferstoffes der Kategorie 3, bei denen stets derselbe in der Gemeinschaft ansässige Ausführer und derselbe im Bestimmungsland ansässige Einführer tätig sind, eine Ausfuhrgenehmigung im vereinfachten Verfahren erteilen, die für einen Zeitraum von entweder sechs oder zwölf Monaten gilt. (2) Die Ausfuhrgenehmigung im vereinfachten Ausfuhrgenehmigungsverfahren wird auf einem Formblatt (Muster siehe Anlage 2, Muster 3) ausgestellt und kann in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt sein (die österreichischen Formulare sind zweisprachig deutsch / englisch gedruckt). Die Vordrucke haben das Format A4. Sie sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar ist. Auf die in Anlage 2 zu diesem Vordruck enthaltenen Erläuterungen wird hingewiesen. (3) Die Ausfuhrgenehmigung im vereinfachten Verfahren wird anhand der Exemplare mit den Nummern 1, 2 und 4 des Formblattes erteilt. Diese Exemplare sind wie folgt zu verwenden: das Exemplar Nr. 1 verbleibt bei der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat; das Exemplar Nr. 2 ist bei der Ausfuhrabfertigung vorzulegen (siehe Abs. 5) und verbleibt ansonsten beim Ausführer; das Exemplar Nr. 4 ist für den Ausführer bestimmt und von diesem aufzuwahren. Dass eine Ausfuhrgenehmigung im vereinfachten Ausfuhrgenehmigungsverfahren erteilt wurde, ist aus dem entsprechenden Vermerk in Feld 3 (Vereinfachtes Ausfuhrgenehmigungsverfahren JA / NEIN) ersichtlich. Im Falle eines vereinfachten Ausfuhrgenehmigungsverfahrens müssen die Felder 7 bis 13 sowie 18 nicht ausgefüllt werden. (4) Auch im vereinfachten Ausfuhrgenehmigungsverfahren kann eine Ausfuhrgenehmigung nur für maximal zwei Vorläuferstoffe erteilt werden. Enthält eine Sendung mehr als zwei Vorläuferstoffe, sind entsprechend der Anzahl der Vorläuferstoffe mehrere Genehmigungen erforderlich. (5) Der Ausführer hat auf der Rückseite von Exemplar Nr. 2 (in den Feldern 24 und 25) genaue Angaben zu jedem Ausfuhrvorgang, insbesondere die Menge des jeweils ausgeführten Vorläuferstoffes und die Restmenge, zu vermerken. In der Ausfuhranmeldung und den sonstigen Ausfuhrbegleitpapieren ist neben der Genehmigungsnummer die Angabe "VEREINFACHTES AUSFUHRGENEHMIGUNGSVERFAHREN" anzubringen. [2] ) Das Exemplar Nr. 2 der Ausfuhrgenehmigung, die eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK bildet, ist der Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung vorgenommen wird (Ausfuhrzollstelle gemäß Artikel 792 ZK-DVO) vorzulegen. Die Ausfuhrzollstelle hat die Ausfuhrabfertigung in den Feldern 26 und 27 vordrucksgemäß zu bestätigen und die Ausfuhrgenehmigung dem Ausführer zurückzugeben, der das Exemplar Nr. 2 spätestens zehn Arbeitstage nach Ende der Geltungsdauer an die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zurückzuschicken hat. Eine Bestätigung in den Feldern 20 und 22 ist im vereinfachten Ausfuhrgenehmigungsverfahren nicht anzusetzen. Die zusätzliche Vorlage der Genehmigung bei der zuständigen Behörde am Ort des Ausgangs der Sendung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft (Ausgangszollstelle gemäß Artikel 793 ZK-DVO) ist nicht erforderlich. Sofern für eine genehmigungspflichtige Ausfuhr die Abgabe einer Zollanmeldung nicht erforderlich ist, ist die Ausfuhrgenehmigung der Ausgangszollstelle zur Bestätigung der Ausfuhr in den Feldern 26 und 27 vorzulegen. (6) Wird die Ausfuhrgenehmigung einer Zollstelle in einem anderen Mitgliedstaat als dem der ausstellenden Behörde vorgelegt, muss der Ausführer auf Verlangen eine beglaubigte Übersetzung von Teilen der Genehmigung oder der gesamten Genehmigung vorlegen. (7) Die im Feld 4 der Ausfuhrgenehmigung vermerkte Frist ist die Geltungsdauer, innerhalb deren die Vorläuferstoffe das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben müssen. Diese Frist darf im vereinfachten Ausfuhrgenehmigungsverfahren sechs oder zwölf Monate ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung betragen.