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Arbeitsrichtlinie "Gemeinsame Agrarpolitik" (MO-8300)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2007 · Quelle: Findok

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7.11. MO11 Pflanzen und Blumen 7.11.1. VO 4088/87 - Kontingent bei der Einfuhr von bestimmten Waren des Blumenhandels Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Israel, Jordanien, Marokko und Zypern sowie dem Westjordanland und dem Gazastreifen http://europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/pdf/1987/de_1987R4088_do_001.pdf (1) Die Verordnung (EWG) 4088/87 regelt die Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen für großblütige Rosen, kleinblütige Rosen, einblütige (Standard)Nelken und mehrblütige (Spray)Nelken im Rahmen von Zollkontingenten, die jährlich auf die Einfuhr aller frischen Schnittblumen der Unterposition 0603 10 aus Israel, Jordanien, Marokko und Zypern sowie dem Westjordanland und dem Gazastreifen in die Gemeinschaft eröffnet werden. (2) Die im TARIC dazu anwendbare Maßnahme 067 bedeutet: Bei der Einfuhr von Rosen und Nelken der Unterposition 0603 10 aus Israel, Jordanien, Marokko und Zypern sowie dem Westjordanland und dem Gazastreifen darf die Ermäßigung dann nicht gewährt werden, wenn der Präferenzzoll ausgesetzt ist, dies ist aus dem TARIC ersichtlich.