7.6. MO06 Milch und Milcherzeugnisse 7.6.1. VO 2535/2001 - Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente http://europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/pdf/2001/de_2001R2535_do_001.pdf (1) Bei Einfuhren von Milcherzeugnissen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2535/01 sind drei verschiedene Kontingente/Begünstigungen vorgesehen: A) Einfuhren im Rahmen von Gemeinschaftskontingenten Bei Einfuhren von Milcherzeugnissen im Rahmen von Gemeinschaftszollkontingenten, bei denen lt. TARIC die Zulassung von der Vorlage einer Einfuhrlizenz gemäß Verordnung (EG) Nr. 2535/01 abhängig ist, muss eine Einfuhrlizenz vorgelegt werden, welche folgende Angaben enthält: Feld 20: - eine der in der Verordnung angeführten Kontingentnummern, und - "Verordnung (EG) Nr. 2535/2001, Artikel 5" Feld 24: - Zollsatz ...... - Verordnung (EG) Nr. 2535/2001" und wenn das Ende der Gültigkeit mit 30.6. bzw. 31.12. des betreffenden Jahres endet: - "Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1182/71 kommt nicht zur Anwendung" (in diesem Fall gilt die "Samstags-, Sonntags- und Feiertagsregelung" nicht!) In Feld 31 der Einfuhrmeldung hat der Einführer den Trockenmassegehalt (TMG) in GHT, den Fettgehalt in GHT der Trockenmasse (TM) und ggf. den Fettgehalt (FG) in GHT anzugeben. Überschreitet ein angegebener Gehalt die folgenden Werte (sh. auch die entsprechenden Fußnoten im ZEUS), so sind mittels Telefax eine Kopie der Einfuhranmeldung und der Einfuhrlizenz AGRIM zu senden an das ZA Villach (Fax Nr. 0 42 42 / 3028 - 73). KN-Code Bezeichnung (1) TMG in GHT FG der TM in GHT FG in GHT 0406 1020 Frischkäse 58 71 0406 30 Schmelzkäse - 56 0406 9001 Käse zur Verarbeitung (2) 65 52 0406 9013 Emmentaler 65 48 0406 9021 Cheddar 65 52 0406 9023 Edamer 58 44 0406 9069 Hartkäse 65 40 0406 9078 Gouda 59 50 0406 9081 Cantal, Cheshire, Wensleydale usw. 64 52 0406 9099 Andere Käse - - 42 (1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend (2) Die betreffenden Käse gelten als verarbeitet, wenn sie zu Erzeugnissen der Unterposition 0406 30 der KN verarbeitet worden sind. Die Bestimmungen der ZK-DVO Artikel 291 bis 300 finden Anwendung. B) Nicht kontingentierte Präferenz-Einfuhren Bei Einfuhren von Milcherzeugnissen im Rahmen von nicht kontingentierten präferenziellen Einfuhren, bei denen lt. TARIC die Vorlage einer Einfuhrlizenz gemäß Verordnung (EG) Nr. 2535/01 erforderlich ist, muss eine Einfuhrlizenz vorgelegt werden, welche folgende Angaben enthält: Feld 20: "Verordnung (EG) Nr. 2535/2001, Artikel 20" C) Einfuhren im Rahmen von Einfuhrlizenzen, für die eine Bescheinigung IMA 1 ausgestellt wurde Bei Einfuhren von Milcherzeugnissen im Rahmen von Zollkontingenten oder Präferenzregelungen, bei denen lt. TARIC die Vorlage einer Einfuhrlizenz gemäß Verordnung (EG) Nr. 2535/01 und einer Bescheinigung IMA 1 erforderlich ist, muss Folgendes vorgelegt werden: 1. eine Einfuhrlizenz, welche folgende Angaben in einer Amtssprache der Gemeinschaft enthält: Feld 20: - "Nur gültig in Verbindung mit der Bescheinigung IMA 1 Nr. ..., ausgestellt am ..." 2. eine Kopie der in Feld 20 der Einfuhrlizenz angeführten Bescheinigung IMA 1 Anhang - Bescheinigung IMA 1 D) Einfuhr von Butter des KN-Code 0406 10 mit Ursprung in Neuseeland Bei der Einfuhr von Butter des KN-Code 0406 10 mit Ursprung in Neuseeland sind zusätzlich folgende Bestimmungen zu beachten: 1. eine Einfuhrlizenz muss vorgelegt werden, welche folgende Angaben in einer Amtssprache der Gemeinschaft enthält: Feld 20: - eine der Kontingentnummern 09.4589, 09.4195 oder 09.4182 - den Kontingentzeitraum, für den die Lizenz gültig ist Feld 24: - Zollsatz ...... - Verordnung (EG) Nr. 2535/2001" und wenn das Ende der Gültigkeit der Lizenz mit dem Ende eines Kontingentzeitraumes (31.3., 30.6., 30.9. bzw. 31.12.) endet: - "Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1182/71 kommt nicht zur Anwendung" (in diesem Fall gilt die "Samstags-, Sonntags- und Feiertagsregelung" nicht!) Entspricht die Zusammensetzung der neuseeländischen Butter nicht den Anforderungen, so wird der Zugang zu dem Kontingent für die gesamte unter die betreffende Zollanmeldung fallende Partie abgelehnt. Sobald der Mangel festgestellt wird, ist der Drittlandszollsatz einzuheben. Zu diesem Zweck ist für die nicht den Anforderungen entsprechende Menge eine Einfuhrlizenz gemäß Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 vorzulegen. 2. eine Bescheinigung IMA 1 muss vorgelegt werden, deren laufende Nummer vom Abfertigungsbeamten in Feld 31 der Einfuhrlizenz einzutragen ist. Die auf der Bescheinigung IMA 1 angegebene Menge muss der in der Zollanmeldung angegebenen Menge entsprechen.
