7.20.2. VO 1789/2006 - Kontingent bei der Einfuhr von Bananen Verordnung (EG) Nr. 1789/2006 der Kommission vom 5. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen des KN-Codes 0803 00 19 mit Ursprung in den AKP-Staaten für die Zeit vom 1. Januar bis zu 31. Dezember 2007 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_339/l_33920061206de00030007.pdf (1) Um die Begünstigung dieser Einfuhrregelung in Anspruch nehmen zu können, muss eine Einfuhrlizenz vorgelegt werden, welche folgende Angaben in einer Amtssprache der Gemeinschaft enthält: Feld 20: - "Lizenz-Verordnung (EG) Nr. 1789/2006-Kapitel II" Übermittlung der Einfuhrlizenz Die Zollstellen, bei denen im Rahmen der Zollkontingentsregelung Bananen zum zollrechtlich freien Verkehr beantragt wurden, a) bewahren eine Kopie der vorgelegten Einfuhrlizenz bzw. -teillizenz auf, die bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt wurde, und b) übermitteln jeweils zu Monatsmitte und zum Monatsende eine weitere Kopie der abgeschriebenen Einfuhrlizenz bzw. -teillizenz an Agrarmarkt Austria (AMA), Dresdner Straße 70, A-1200 Wien Sonderregelung bei Sammelanmeldung im Anschreibeverfahren Im Zuge der Vorlage der Einfuhrlizenz zur zollrechtlichen Bestätigung im Rahmen der Abgabe der Sammelanmeldung, ist eine entsprechende Kopie dieser Einfuhrlizenz unmittelbar (zu Monatsmitte) der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, A-1200 Wien zu übermitteln. Verdacht auf Unregelmäßigkeiten Bestehen Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Lizenzen, der Eintragungen oder der Sichtvermerke auf den vorgelegten Dokumenten oder besteht ein sonstiger Verdacht auf eine Unregelmäßigkeit, so ist unverzüglich die AMA (01/33151) davon zu verständigen.
