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Arbeitsrichtlinie "Gemeinsame Agrarpolitik" (MO-8300)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2007 · Quelle: Findok

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7.8.4. VO 964/2007 - Reis mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern Verordnung (EG) Nr. 964/2007 der Kommission zur Festlegung der Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für Reis mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2007/08 und 2008/09 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2007/l_213/l_21320070815de00260028.pdf (1) Bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ist vom Einführer Folgendes vorzulegen: 1. eine Einfuhrlizenz mit folgenden Angaben in einer Amtssprache der Gemeinschaft: Feld 20: - eine der Kontingentnummern (09.4177 oder 09.4178) und - "Verordnung (EG) Nr. 964/2007" Feld 24: - "Präferenzregelung, anwendbar auf die in den Feldern 17 und 18 genannte Menge" und wenn das Ende der Gültigkeit mit 31.8. des betreffenden Jahres endet: - "Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1182/71 kommt nicht zur Anwendung" (in diesem Fall gilt die "Samstags-, Sonntags- und Feiertagsregelung" nicht!) 2. ein Ursprungsnachweis nach Formblatt A, welches folgende Angaben enthält: Feld 4: - "Zollkontingent - Verordnung (EG) Nr. 964/2007", - den Zeitpunkt der Verladung des Reises im begünstigten Ausfuhrland und das Wirtschaftsjahr im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003, für das die Lieferung durchgeführt wird - den achtstelligen KN-Code