7.5. MO05 Wein und Alkohol 7.5.1. VO 883/2001 - Lizenzregelung Wein Verordnung (EWG) Nr. 883/2001 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern http://europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/pdf/2001/de_2001R0883_do_001.pdf A) Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen Wird ein Code der Kombinierten Nomenklatur nach dem Alkoholgehalt des Erzeugnisses bestimmt, so wird für die Verwendung der Lizenz eine Toleranz von 0,4% vol gegenüber der für die Tarifierung maßgebenden Spezifizierung festgesetzt. In der Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz ist die folgende Angabe in einer der Sprachen der Gemeinschaft eingetragen: Feld 20: "Toleranz 0,4% vol" B) Einfuhrlizenz 1. In Feld 14 der Einfuhrlizenz muss die Farbe des Weines oder des Mostes eingetragen sein: "weiß", "rot" oder "rose"; 2. In Feld 16 können mehrere KN-Codes eingetragen sein
