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Arbeitsrichtlinie "Gemeinsame Agrarpolitik" (MO-8300)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2007 · Quelle: Findok

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6.2. Abfertigungen im Vereinfachten Verfahren Für die Meldung meldepflichtiger Waren im Vereinfachten Verfahren ist der Begünstigte zu-ständig (siehe Arbeitsrichtlinie ZK-0760 Abschnitt 6.3.). Die Meldungen haben unmittelbar nach Anschreibung der Waren in den Aufzeichnungen zu erfolgen mittels Übersendung einer Mitteilung, die KN-Code, Anschreibedatum, Ursprungsland, Menge und Frei-Grenze-Preis der angeschriebenen Waren enthält und der mit der Anschreibenummer versehenen Kopien der unten angeführten Unterlagen per Fax an das Zollamt Villach Fax Nr. 0 42 42 / 3028 - 73 Im Vereinfachten Verfahren sind folgende Meldeverpflichtungen zu beachten: Abschnitt Regelung zusätzlich zu übermittelnde Unterlagen Abschnitt 7.6.2. Aktive Veredelung Abschnitt 7.10.4. Veredelungsverkehr Weißzucker - Einfuhr Veredelungsverkehr Weißzucker - Wiederausfuhr R Die erfolgten Mitteilungen und Telefax-Sendebestätigungen sind vom Begünstigten bei den entsprechenden Unterlagen zur Sammelanmeldung abzulegen. Erläuterung: AGRIM = Einfuhrlizenz Ex 6 = Exemplar 6 R = Rechnung SD = Statistisches Dokument WA = Wiederausfuhrlizenz