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Arbeitsrichtlinie "Gemeinsame Agrarpolitik" (MO-8300)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2007 · Quelle: Findok

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6. Meldepflichten Gemäß diversen Marktorganisationen sind bestimmte Einfuhren bestimmter Waren regelmäßig an die Europäische Kommission zu melden. Zu diesem Zweck übermittelt jenes Zollamt, bei der die betreffenden Waren abgefertigt wurden, unmittelbar nach Überlassung der Waren eine Kopie der unten angeführten Unterlagen per Fax an das Zollamt Villach Fax Nr. 0 42 42 / 3028 - 73