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Arbeitsrichtlinie "Gemeinsame Agrarpolitik" (MO-8300)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2007 · Quelle: Findok

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3.4. Mindestpreisregelung (1) Für bestimmte Erzeugnisse wird von der Kommission, in der Regel für ein Wirtschaftjahr, ein Mindesteinfuhrpreis festgesetzt. Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung unter dem Mindestpreis, so ist außer dem Zoll eine Ausgleichsabgabe zu erheben. (2) Derzeit besteht keine Mindestpreisregelung.