7.8.7. VO 972/2006 - Einfuhr von Basmati-Reis aus Indien und Pakistan Verordnung (EG) Nr. 972/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 zur Festlegung von Sonderbestimmungen für die Einfuhr von Basmati-Reis und einer vorübergehenden Kontrollregelung für die Ursprungsbestimmung http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_176/l_17620060630de00530062.pdf (1) Bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr von Basmati-Reis der KN-Codes 1006 2017 und 1006 2098 aus Indien und Pakistan muss Folgendes vorgelegt werden: 1. eine Einfuhrlizenz, welche folgende Angaben in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft enthält: Feld 20: - "Basmati-Reis des KN-Codes 1006 20 17 oder 1006 20 98, eingeführt zum Zollsatz Null gemäß der Verordnung (EG) Nr. 972/2006 und begleitet von einer Kopie des Echtheitszeugnisses Nr. ..., ausgestellt durch [Name der zuständigen Behörde]" Feld 24: - "Zollfrei bis zu der in den Feldern 17 und 18 dieser Lizenz angegebenen Menge" und wenn das Ende der Gültigkeit mit 31.12. des betreffenden Jahres endet: - "Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1182/71 kommt nicht zur Anwendung" (in diesem Fall gilt die "Samstags-, Sonntags- und Feiertagsregelung" nicht!) 2. eine Kopie des in der Lizenz angegebenen Echtheitszeugnisses (sh. Anhang). (2) Die Zollämter übermitteln nach jeder Einfuhr von Basmati-Reis dem Zollamt Villach mittels Telefax (Nr. 0 42 42 / 3028 - 73) eine Kopie des Exemplars 6 der Anmeldung sowie der Einfuhrlizenz. Die erfolgte Meldung ist in der Anmeldung zu vermerken und die Telefax-Sendebestätigung der Anmeldung anzuschließen. Anhang - Echtheitszeugnis
