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Arbeitsrichtlinie "Gemeinsame Agrarpolitik" (MO-8300)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2007 · Quelle: Findok

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5.2.2. Ausnahmen: Einfuhren, die nicht der Regelung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 unterliegen Bei Einfuhren im Rahmen folgender Kontingente "Präferenzzucker AKP/Indien" gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (sh. Abschnitt 7.10.2. A.) Einfuhrzollkontingente, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal fallen (nicht in dieser Arbeitsrichtlinie angeführt) Einfuhrzollkontingente, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 über die Zollsätze für Bananen fallen (sh. Abschnitt 7.20.2.) gelten die Bestimmungen des Abschnitts 5.2.1. nicht, sondern die Bestimmungen der jeweiligen Verordnung (sh. angeführte Abschnitte der Arbeitsrichtlinie).