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Arbeitsrichtlinie "Gemeinsame Agrarpolitik" (MO-8300)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2007 · Quelle: Findok

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3.7. Ausfuhrabgabe Um den Unterschied zwischen den Notierungen und Preisen der im Warenkreis genannten Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt auszugleichen, können nach bestimmten Kriterien im Falle von drohenden oder bereits festgestellten Marktstörungen von der Kommission Sondermaßnahmen festgesetzt werden. Eine dieser Sondermaßnahmen ist die Erhebung von Ausfuhrabgaben.