7.10.4. VO 951/2006 - Aktiver Veredelungsverkehr mit Weißzucker Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_178/l_17820060701de00240038.pdf (1) Gemäß Artikel 19 Absatz 3 Verordnung (EG) Nr. 951/2006 sind im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs die Einfuhr von Weißzucker sowie dessen Ausfuhr in Form von Veredelungserzeugnissen im Rahmen eines Vereinfachten Verfahren (Arbeitsrichtlinie ZK-0760 oder ZK-0762) vom Begünstigten an das Zollamt Villach Telefax (Nr. 0 42 42 / 3028 - 73) zu melden. Die Meldung hat KN-Code, Anschreibedatum, Ursprungsland und Menge der ein- bzw. ausgeführten Waren zu umfassen und ist spätestens bis zum 5. Tag des Folgemonats für das vergangene Monat durchzuführen. (2) Die erfolgte Mitteilung und Telefax-Sendebestätigung sind vom Begünstigten bei den entsprechenden Unterlagen zur Sammelanmeldung abzulegen.
