3.8. Ausfuhrerstattung Die Preise für Anhang I-Waren und Nicht Anhang I-Waren sind in der Gemeinschaft auf Grund der Preisregelungen einzelner Marktordnungen im Allgemeinen erheblich höher als die Preise für gleiche Waren auf dem Weltmarkt. Zudem werden in den Mitgliedstaaten mehr Agrarwaren erzeugt, als in der Gemeinschaft selbst verbraucht werden können, wobei dies auch besonders für Weiterverarbeitungserzeugnisse (Lebensmittel) zutrifft. Um die Ausfuhren dieser Waren in Drittländer zu ermöglichen, werden dem Exporteur Ausfuhrerstattungen gewährt. Die Erstattungen sollen Preisunterschiede zwischen den Gemeinschaftswaren und den Preisen für Drittlandswaren in den jeweiligen Ausfuhrländern bzw. -gebieten ausgleichen. Nähere Bestimmungen folgenden Arbeitsrichtlinien zu entnehmen: MO-8400 Ausfuhrerstattung MO-8401 Ausfuhrerstattung Getreide MO-8402 Ausfuhrerstattung Schweinefleisch MO-8403 Ausfuhrerstattung Geflügelfleisch und Eier MO-8404 Ausfuhrerstattung Obst und Gemüse MO-8405 Ausfuhrerstattung Wein MO-8406 Ausfuhrerstattung Milch MO-8407 Ausfuhrerstattung Rindfleisch MO-8410 Ausfuhrerstattung Zucker MO-8413 Ausfuhrerstattung Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse MO-8423 Vereinfachtes Verfahren Obst Gemüse MO-8434 Technische Dienste/Warenkontrolle MO-8440 Verfahrensabläufe der Zahlstelle MO-8441 Bewilligung der Zahlung / AE MO-8470 Meldungen Ausfuhrerstattung
