7.6.2. VO 1498/1999 - Aktiver Veredelungsverkehr Verordnung (EG) Nr. 1498/1999 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates hinsichtlich der gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse http://europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/pdf/1999/de_1999R1498_do_001.pdf (1) Die Zollstellen übermitteln nach der Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs eine Kopie des Exemplars 6 der Anmeldung dem ZA Villach mittels Telefax (Nr. 0 42 42 / 3028 - 73). (2) Bei Vereinfachten Verfahren (Arbeitsrichtlinie ZK-0760) hat der Begünstigte die für ein Kalendermonat gesammelten Daten bis zum 5. Tag des Folgemonats dem Zollamt Villach zu übermitteln. (3) Die erfolgte Meldung ist in der Anmeldung zu vermerken und die Telefax- Sendebestätigung ist der Anmeldung anzuschließen.
