7.10.2.3. Zucker - Außerordentliche und industrielle Einfuhr Um die Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, muss der Einführer anlässlich der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr Folgendes vorlegen: eine Einfuhrlizenz, welche folgenden Angaben in einer Amtssprache der Gemeinschaft enthält: Feld 8: - das oder die Ursprungsländer; Feld 17: - die Zuckermenge, ausgedrückt in Gewicht tel quel = Eigengewicht (in Zahlen) Feld 18: - die Zuckermenge, ausgedrückt in Gewicht tel quel = Eigengewicht (in Buchstaben) Feld 20: - das Wirtschaftsjahr, für das die Lizenz beantragt wurde und - Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 950/2006, "Zucker - außerordentliche Einfuhr". Laufende Nummer 09.4380 oder - Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 950/2006, "Zucker - industrielle Einfuhr". Laufende Nummer 09.4390 Bei Einfuhren im Rahmen der Kontingentregelung wird kein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben.
