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Arbeitsrichtlinie "Gemeinsame Agrarpolitik" (MO-8300)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2007 · Quelle: Findok

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6.1. Abfertigungen im normalen Verfahren (Einzelabfertigung) Für die Meldung dieser meldepflichtigen Erzeugnisse im e-zoll normales Abfertigungsverfahren (Einzelanmeldung) ist jene Zollstelle zuständig, bei der diese Erzeugnisse abgefertigt werden. Die Meldungen haben unmittelbar nach Überlassung der Waren zu erfolgen durch Übersendung einer Kopie der unten angeführten Unterlagen per Fax an das Zollamt Villach Fax Nr. 0 42 42 / 3028 - 73 Folgende Meldeverpflichtungen, auf die auch im ZEUS hingewiesen wird, sind zu beachten: Nr. Abschnitt Regelung zusätzlich zu übermittelnde Unterlagen MO06 1. Importregelung Ex 6, AGRIM MO08 7. Basmati-Reis aus Indien und Pakistan Ex 6, AGRIM MO19 1. 2. Roter Thun, Großaugenthun und Schwertfisch Zahnfische Ex 6, SD/WA Ex 6, Fangdokument Die erfolgten Meldungen sind in der Anmeldung zu vermerken und die Telefax-Sendebestätigungen sind den Anmeldungen anzuschließen.