7.19.2. VO 1035/2001 - Fangdokument Zahnfische Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 des Rates zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung http://europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/pdf/2001/de_2001R1035_do_001.pdf (1) Bei der Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr und bei der Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr von Zahnfischen (Dissostichus spp.) der Positionen 0302 6800 00, 0303 6200 00 und 0304 2200 00 ist Folgendes zu beachten: Jede ein- oder ausgeführte sowie wieder ausgeführte Menge muss von einem "Dissostichus-Fangdokument" (Muster sh. Anhang I) bzw. einem "Dissostichus-Wiederausfuhrdokument" (Muster sh. Anhang II) begleitet sein, welches bei der Ein- und Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt werden muss. Die Maßnahme ist im TARIC mit LPS gekennzeichnet. Eine Nichtvorlage der Dokumente hat die Nichtannahme der Anmeldung zur Folge. (2) Die Abfertigungsstellen melden dem Zollamt Villach mittels Telefax (Nr. 0 42 42 / 3028 - 73) jede Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederein- bzw. Wiederausfuhr der unter Absatz 1 angeführten Erzeugnisse unmittelbar nach Überlassung der Waren durch Übersendung einer Kopie der Anmeldung sowie des entsprechenden Fangdokuments. Die erfolgte Übermittlung ist in der Anmeldung zu vermerken und die Telefax-Sendebestätigung ist der Anmeldung anzuschließen.
