4.1. Anmeldung In Fällen der formlosen Überführung in die Vorübergehende Verwendung durch andere Formen der Willensäußerung erfolgt die Beendigung des Verfahrens bei Wiederausfuhr durch andere Formen der Willensäußerung nach Artikel 232 Abs. 2 ZK-DVO (formlos); Erhalt einer anderen zollrechtlichen Bestimmung unter den für die Zollanmeldung zu dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen. In Fällen der Überführung mit schriftlicher Anmeldung (Verwendungsschein) erfolgt die Beendigung des Verfahrens bei Wiederausfuhr durch Vorlage des Verwendungsscheines, in dem die Wiederausfuhr zu vermerken ist. Die Vorlage hat vor Ablauf der Verwendungsfrist bei gleichzeitiger Gestellung des Beförderungsmittels zu erfolgen Erhalt einer anderen zollrechtlichen Bestimmung unter den für die Zollanmeldung zu dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen.
