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Arbeitsrichtlinie "Vorübergehende Verwendung Beförderungsmittel" (ZK-1375)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 23.03.2015 · Quelle: Findok

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1. BEWILLIGUNG Art. 85 ZK, Art. 497 Abs. 3 3. Unterabsatz, Art. 505 lit. b ZK-DVO Die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln wird - wenn nicht Ausnahmen bei den Verfahrensvorschriften für die einzelnen Beförderungsmittel bestimmt sind - grundsätzlich ohne schriftlichen Antrag oder schriftliche Bewilligung erteilt. Wenn die betreffenden Voraussetzungen für die Bewilligung der Vorübergehenden Verwendung vorliegen, gilt die andere Form der Willensäußerung nach Artikel 233 als Antrag und das Nichttätigwerden der Zollbehörden als Bewilligung. Die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln wird bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ausschließlich unter vollständiger Befreiung von den Eingangsabgaben bewilligt.