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Arbeitsrichtlinie "Vorübergehende Verwendung Beförderungsmittel" (ZK-1375)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 23.03.2015 · Quelle: Findok

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4.2. Aufgabe In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen ist die Aufgabe zu Gunsten der Staatskasse, d.i. im Anwendungsgebiet die Republik Österreich, mit Zustimmung der Zollbehörden möglich. (früher Art. 743 ZK-DVO). Inwieweit diese Zustimmung erteilt werden kann und das entsprechende Verfahren, richtet sich nach den diesbezüglichen (Art. 182 ZK, Art. 867a ZK-DVO und § 67 ZollR-DG) zollrechtlichen Vorschriften.