5.5. Paletten Art. 556 ZK-DVO Paletten mit Drittlandszeichen oder ohne Identifizierungszeichen werden formlos in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung überführt, soferne nicht die Bestimmungen für Lademittel im Sinne der Befreiungsverordnung oder die Bestimmungen für Rückwaren Anwendung finden.
