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Arbeitsrichtlinie "Vorübergehende Verwendung Beförderungsmittel" (ZK-1375)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 23.03.2015 · Quelle: Findok

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4.4. Eisenbahnfahrzeuge und Paletten gleicher Art Für Eisenbahnfahrzeuge, die auf Grund einer Vereinbarung gemeinsam verwendet werden, ist das Verfahren ebenfalls beendet, wenn Eisenbahnfahrzeuge gleicher Art oder von etwa gleichem Wert wie diejenigen, die einer im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person zur Verfügung gestellt worden sind, ausgeführt oder wiederausgeführt werden (Art. 584 ZK-DVO). Für Paletten ist das Verfahren ebenfalls beendet, wenn Paletten gleicher Art oder von etwa gleichem Wert ausgeführt oder wiederausgeführt werden (Art. 556 Unterabsatz 2 ZK-DVO).