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Arbeitsrichtlinie "Vorübergehende Verwendung Beförderungsmittel" (ZK-1375)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 23.03.2015 · Quelle: Findok

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4.0. Handelspolitische Maßnahmen Art. 137 ZK, Art. 509 Abs. 1 ZK-DVO Bei der Wiederausfuhr zur Beendigung des Verfahrens der vorübergenden Verwendung gelten handelspolitische Maßnahmen, die bei der Ausfuhr der Beförderungsmittel vorgesehen sind, nicht (ergibt sich aus Art. 137 ZK). (früher Art. 744 ZK-DVO) Achtung: Embargobestimmungen sind jedoch im Hinblick auf ihre durchgreifende Wirkung bei der Wiederausfuhr anzuwenden. Bei Überführung aus der vV in den zollrechtlich freien Verkehr sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden handelspolitischen Maßnahmen anzuwenden. (früher Art. 745 ZK-DVO)