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Arbeitsrichtlinie "Vorübergehende Verwendung Beförderungsmittel" (ZK-1375)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 23.03.2015 · Quelle: Findok

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5. ZULÄSSIGE FÄLLE Als "Fahrzeuge" im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten alle im Straßen- und Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzten Beförderungsmittel samt der mit den Beförderungsmittel eingeführten Ersatzteile, normales Zubehör und Ausrüstung einschließlich der zum Befestigen, Abstützen oder Schützen der Waren verwendeten Vorrichtungen. Als Beförderungsmittel gelten auch Anhänger, die an Straßenfahrzeuge angehängt werden können.