BMF-Richtlinien · Fassung vom 23.03.2015 · Quelle: Findok
3. BEFÖRDERUNG Die Beförderung von Beförderungsmittel im Verfahren der vorübergehenden Verwendung bis zur Erfüllung der Förmlichkeiten zur Beendigung des Verfahrens erfolgt ohne weitere Zollförmlichkeiten.