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Arbeitsrichtlinie "Vorübergehende Verwendung Beförderungsmittel" (ZK-1375)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 23.03.2015 · Quelle: Findok

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5.7. Ersatzteile, Zubehör und übliche Ausrüstung Art. 577 ZK-DVO Die vorübergehende Verwendung wird auch für Ersatzteile, Zubehör und übliche Ausrüstung einschließlich der zum Befestigen, Abstützen oder Schützen der Waren verwendeten Vorrichtungen bewilligt, egal ob diese mit oder getrennt von den Beförderungsmitteln eingeführt werden, für die sie bestimmt sind. 5.7.1. Voraussetzung Ersatzteile, die mit oder getrennt von den Fahrzeugen, für die sie bestimmt sind, eingeführt werden, dürfen ausschließlich für kleinere Reparatur- oder Wartungsarbeiten an diesen Beförderungsmitteln verwendet werden. Regelmäßige Reparatur- und Wartungsarbeiten an den Beförderungsmitteln, die während einer Fahrt in das Zollgebiet der Gemeinschaft oder innerhalb dieses Zollgebiets erforderlich werden, gelten nicht als Veränderung im Sinne von Artikel 137 des Zollkodex und dürfen während der Dauer der Verfahrens der vorübergehenden Verwendung durchgeführt werden. 5.7.2. Verfahren Die Überführung von Ersatzteilen, Zubehör und üblichen Ausrüstungen, die getrennt von den Beförderungsmitteln, für die sie bestimmt sind, einlangen, erfolgt immer unter Vorlage des Einheitspapiers; in den geltenden Übereinkommen vorgesehene weiter gehende Vereinfachungsmaßnahmen werden davon nicht berührt.