BMF-Richtlinien · Fassung vom 23.03.2015 · Quelle: Findok
4. BEENDIGUNG Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmittel wird beendet, wenn die Beförderungsmittel entweder wiederausgeführt werden oder eine neue zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten.