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Arbeitsrichtlinie "Vorübergehende Verwendung Beförderungsmittel" (ZK-1375)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 23.03.2015 · Quelle: Findok

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4. BEENDIGUNG Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmittel wird beendet, wenn die Beförderungsmittel entweder wiederausgeführt werden oder eine neue zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten.