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Arbeitsrichtlinie "Vorübergehende Verwendung Beförderungsmittel" (ZK-1375)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 23.03.2015 · Quelle: Findok

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1.0. Zulässige Fälle und allgemeine Voraussetzungen 1.0.1. Allgemeine Voraussetzungen Die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen Wiederausfuhrabsicht, Änderungsverbot (Art. 137 ZK) Persönliche Gewähr (Art. 86 ZK) Verhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwandes (Art. 86 ZK) sind systematisch als gegeben anzunehmen, wenn das Fehlen dieser Voraussetzungen nicht amtsbekannt ist. 1.0.2. Zulässige Fälle Die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmittel ist nach den entsprechenden Voraussetzungen und Bedingungen zulässig für: Paletten Art. 556 ZK-DVO Behälter Art. 557, 578 ZK-DVO Straßen-, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge Art. 558 - 562 ZK-DVO Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung Art. 577 ZK-DVO Die einzelnen Bedingung und Voraussetzungen sowie die betreffenden Verfahrensvorschriften sind aus Gründen der Übersichtlichkeit im Abschnitt 4. Zulässige Fälle zusammengefasst. 1.0.3. Reparatur- und Wartungsarbeiten Art. 553 Abs. 4 ZK-DVO Reparatur- und regelmäßige Wartungsarbeiten an den Beförderungsmitteln, die während einer Fahrt / eines Fluges in das Zollgebiet der Gemeinschaft oder innerhalb dieses Zollgebietes erforderlich werden, gelten nicht als Veränderung im Sinne von Artikel 137 des ZK und dürfen während der Dauer der Verfahrens der vorübergehenden Verwendung durchgeführt werden. Als zulässige Reparaturarbeit gilt die Behebung von Schäden oder Pannen, die erst während der Verwendung des Beförderungsmittels unmittelbar vor oder nach der Einbringung im Zollgebiet der Gemeinschaft eingetreten oder hervorgekommen sind. Als zulässige Wartungsarbeit gelten Arbeiten, die nach den Betriebsvorschriften für das betreffenden Beförderungsmittel in regelmäßigen Abständen (zB nach bestimmten Kilometer- oder Betriebsstundenleistungen) empfohlen oder vorgeschrieben sind und während der Verwendung des Beförderungsmittels im Zollgebiet erreicht werden. Eine solche Reparatur- und Wartungsarbeit ist keine Verwendung entgegen den geltenden Bestimmungen, zumal es dabei darum geht, durch die Reparatur oder Wartung die weitere bestimmungsmäßige Benützung des Beförderungsmittels zu ermöglichen. Demgemäß ist es auch nicht erforderlich das Beförderungsmittel vor Durchführung dieser Arbeiten in die aktive Veredelung zu überführen. Wenn jedoch das Beförderungsmittel schon mit der Absicht eingebracht wird, es reparieren zu lassen, und wenn die Fahrt dementsprechend nur den Charakter der Überführung per eigener Achse hat, gilt das Verfahren der aktiven Veredelung (Ausbesserung). Hinsichtlich von Ersatzteilen, die für solche Reparaturen oder Wartungsarbeiten eingebracht werden, siehe Abschnitt 5.7. Hinsichtlich von Teilen, die bei Reparaturen oder Wartungsarbeiten ausgebaut werden, siehe Abschnitt 4.3.