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Arbeitsrichtlinie "Vorübergehende Verwendung Beförderungsmittel" (ZK-1375)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 23.03.2015 · Quelle: Findok

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0.4. Begriffsbestimmungen Beförderungsmittel: Mittel, die zur Beförderung von Personen oder Gütern dienen. Der Begriff "Beförderungsmittel" umfasst die mit dem Beförderungsmittel eingeführten Ersatzteile, normale Zubehörteile und Ausrüstung, einschließlich der zum Befestigen, Abstützen oder Schützen der Waren verwendeten Vorrichtungen (Art. 555 Abs. 2 ZK-DVO); Außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässige Person: Eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder eine juristische Person mit Sitz außerhalb dieses Zollgebiets (vgl. Art. 4 Z 2 ZK); Gewöhnlicher Wohnsitz Jener Wohnsitz (§ 26 BAO) einer natürlichen Person, zu dem diese Person die stärksten persönlichen Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen) hat (§ 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG). Gewerbliche Verwendung: Die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur industriellen oder gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt (Art. 555 Abs. 1 lit. a ZK-DVO). Als "industrielle Beförderung" gilt idZ. die Beförderung von Waren für eigene Zwecke eines Unternehmens mit eigenen Beföderungsmitteln (zB Warenbeförderungen zwischen zwei Produktionsstätten eines Unternehmens) Benutzung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen oder Waren gegen Entgelt (Gewinnabsicht) Benutzung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Waren im Rahmen eines Betriebes ohne Entgelt (Werkverkehr); Eigener Gebrauch: Eine andere Verwendung als die gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels (Art. 555 Abs. 1 lit. b ZK-DVO) Die Benutzung eines Beförderungsmittels (auch Mietfahrzeuge) durch den Beteiligten selbst, die Mitnahme von Waren im persönlichen Gepäck ist zulässig die Mitnahme von Personen unter Selbstkostenbeteiligung oder kostenlos ist zulässig die Verwendung von Firmenfahrzeugen durch Geschäftsreisende, Vertreter, Monteure, Servicetechniker usw. ist jedenfalls eigener Gebrauch. Behälter: Ein Transportgefäß (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank, abnehmbare Karosserie oder anderes ähnliches Gefäß), das einen zur Aufnahme von Waren bestimmten ganz oder teilweise geschlossenen Hohlkörper darstellt; von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können; besonders dafür gebaut ist, die Beförderung von Waren durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern; so gebaut ist, dass es leicht gehandhabt werden kann, insbesondere bei der Umladung von einem Verkehrsträger auf einen anderen; so gebaut ist, dass es leicht beladen und entladen werden kann, und einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat; im Luftverkehr verwendete Behälter können einem Rauminhalt von weniger als einem Kubikmeter haben. Ein Behälter ohne Fortbewegungsvorrichtung, der insbesondere für den Transport auf einem Straßenfahrzeug bestimmt ist, wobei das Fahrgestell des Straßenfahrzeugs und der untere Rahmen der Karosserie eigens für diesen Zweck hergerichtet sind. Diese Begriffsbestimmung gilt auch für Wechselbehälter, dh. für Behälter, die besonders für den kombinierten Verkehr bestimmt sind; Behältnisse, die im Allgemeinen aus einem Boden und einem Aufbau bestehen, die einen dem eines geschlossenen Behälters entsprechenden Laderaum abgrenzen. Der Aufbau besteht im Allgemeinen aus Metallteilen, die das Gerüst eines Behälters bilden. Behälter dieser Art können auch eine oder mehrere Seiten- oder Stirnwände haben. Manche Behälter bestehen nur aus Dach und Boden, die durch Pfosten miteinander verbunden sind. Dieser Behältertyp wird insbesondere für die Beförderung sperriger Waren (zB Automobile) benutzt; Ladeplattformen ohne Aufbau oder mit unvollständigem Aufbau, die in Breite und Länge dieselben Grundmaße aufweisen wie Behälter und mit seitlich angebrachten oberen und unteren Eckbeschlägen versehen sind, damit die gleichen Halte- und Hebevorrichtungen verwendet werden können wie für Behälter; Insbesondere folgende Vorrichtungen, auch wenn sie abnehmbar sind: Gerät zur Überwachung, Änderung oder Aufrechterhaltung der Temperatur innerhalb des Behälters; Kleingerät (Temperatur- oder Stoßregistriergerät usw.), das Temperaturveränderungen und Stöße anzeigt oder registriert; Trennwände, Paletten, Regale, Gestelle, Haken und ähnliche Vorrichtungen zur Warenunterbringung; Der Begriff "Behälter" schließt das Zubehör und die Ausrüstung des Behälters je nach seiner Art ein, sofern Zubehör und Ausrüstung mit dem Behälter zusammen befördert werden. Der Begriff "Behälter" schließt weder Fahrzeuge oder deren Zubehör und Ausrüstung noch Umschließungen oder Paletten ein. Palette: Eine Vorrichtung, auf deren Boden sich eine gewisse Gütermenge zu einer Verladeeinheit zusammenfassen lässt, um als solche befördert oder mit mechanischen Geräten bewegt oder gestapelt zu werden. Diese Vorrichtung besteht entweder aus zwei durch Stützen miteinander verbundenen Böden oder aus einem auf Füßen ruhenden Boden; ihre Gesamthöhe ist möglichst niedrig gehalten, ohne dass dadurch die Handhabung mit Gabelstaplern oder Palettenwagen behindert wird; sie kann auch mit einem Aufsetzrahmen versehen sein; Halter eines Behälters: Die Person, die über die Bewegungen des Behälters verfügt, auch ohne Eigentümer zu sein; Inhaber der Bewilligung für einen Behälter: Der Halter eines Behälters oder sein Stellvertreter; Binnenverkehr: Die Beförderung von Personen, die im Zollgebiet der Gemeinschaft in ein Beförderungsmittel einsteigen und in diesem Gebiet wieder aussteigen, bzw. die Beförderung von Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft verladen und in diesem Gebiet wieder entladen werden (Art. 555 Abs. 1 lit. c ZK-DVO).