2. ÜBERFÜHRUNG Zur Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung erfolgt grundsätzlich mit anderer Form der Willensäußerung nach Art. 232 in Verbindung mit 233 ZK-DVO. Die Überführungszollstellen können eine schriftliche Zollanmeldung verlangen, wenn ein ernsthaftes Risiko der Nichterfüllung von Verpflichtungen, die sich aus dem Verfahren ergeben, besteht (Art. 579 ZK-DVO).
