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Arbeitsrichtlinie "Vorübergehende Verwendung Beförderungsmittel" (ZK-1375)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 23.03.2015 · Quelle: Findok

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2. ÜBERFÜHRUNG Zur Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung erfolgt grundsätzlich mit anderer Form der Willensäußerung nach Art. 232 in Verbindung mit 233 ZK-DVO. Die Überführungszollstellen können eine schriftliche Zollanmeldung verlangen, wenn ein ernsthaftes Risiko der Nichterfüllung von Verpflichtungen, die sich aus dem Verfahren ergeben, besteht (Art. 579 ZK-DVO).