← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie "Vorübergehende Verwendung Beförderungsmittel" (ZK-1375)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 23.03.2015 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

0.3. Hintergründe Der das Gemeinschaftsrecht prägende Gedanke des Gebiets- oder Wirtschaftszolles erlaubt die Verzollung eingeführter Nichtgemeinschaftsbeförderungsmittel nur, wenn diese tatsächlich auf Dauer in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft eingehen. Wenn die eingeführten Beförderungsmittel nach vorübergehender Verwendung, dh. vorübergehender Nutzung im Zollgebiet der Gemeinschaft wieder ausgeführt werden, ist daher die Erhebung von Einfuhrabgaben vom Grundsatz her nicht gerechtfertigt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Wiederausfuhr in unverändertem Zustand erfolgt und insbesondere keine Be- oder Verarbeitung bzw. Ausbesserung bezweckt ist. Beispiel: Eine in Albanien ansässige Person verwendet ihren privaten PKW für eine Urlaubsrundreise in der Gemeinschaft. Ein LKW eines serbischen Frächters befördert Waren von Serbien nach Österreich. Ein schweizerischer Schwerlasthubschrauber wird zum Abtransport von Baumstämmen im Hochgebirge in Österreich verwendet. Andererseits muss vermieden werden, dass das Beförderungsgewerbe innerhalb der Gemeinschaft durch uneingeschränkte Verwendung von drittländischen (nicht abgabenbelasteten) Beförderungsmittel empfindlich gestört wird. Beispiel: Ein ukrainischer Reisebus soll eine Reisegruppe aus Wien im Rahmen einer Rundreise innerhalb der Gemeinschaft befördern. Ein Busunternehmer in der Gemeinschaft kommt aus Kostengründen nicht zum Zuge. Aus diesem Gesichtspunkt ist es in solchen Fällen durchaus verständlich, zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen die Fälle der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmittel von Voraussetzungen abhängig zu machen und/oder die Verwendungsfrist zu begrenzen. Die entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften gehen zum Teil auf völkerrechtliche Vereinbarungen (Zollabkommen, Internationale Abkommen, Konventionen) zurück und lassen jedoch oft weiter gehende autonome Erleichterungen zu.