1.1.4. Cannabispflanzen (Hanfpflanzen) Cannabispflanzen, die Blüten- oder Fruchtstände tragen und denen das Harz nicht entzogen ist, unterliegen - mit den unter Punkt I.1.a. des Anhangs I der Suchtgiftverordnung (Anlage 1) angeführten Ausnahmen - ebenfalls den Ein-, Aus- und Durchfuhrbeschränkungen.
