4.4. Ausfuhrverbote und besondere Vorschriften (1) Gemäß § 28 Abs. 1 der Suchtgiftverordnung ist die Ausfuhr von Suchtgiften der Anlage 1 per Post nur im Paketverkehr zulässig (diese Regelung gilt nicht für psychotrope Stoffe der Anlage 2). (2) Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 der Suchtgiftverordnung ist die Ausfuhr von Suchtgiften der Anlage 1 in Briefsendungen jeder Art verboten (dieses Verbot gilt nicht für psychotrope Stoffe der Anlage 2). (3) Gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 der Suchtgiftverordnung und § 15 der Psychotropenverordnung ist die Ausfuhr von Suchtgiften der Anlage 1und die Ausfuhr von psychotropen Stoffe der Anlage 2 unter der Anschrift eines Postfaches oder einer Bank für Rechnung eines Dritten verboten.
