1.1.3. Mohnstroh Als Mohnstroh werden alle Teile (außer den Samen) des Opiummohns nach dem Mähen bezeichnet. Gemäß § 30 Abs. 2 der Suchtgiftverordnung unterliegt auch Mohnstroh für floristische Zwecke (Blumenbinder und ähnliche Zwecke) den Beschränkungen bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr.
