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Arbeitsrichtlinie Suchtmittel (VB-0220)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 13.07.2026 · Quelle: Findok

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1.1.3. Mohnstroh Als Mohnstroh werden alle Teile (außer den Samen) des Opiummohns nach dem Mähen bezeichnet. Gemäß § 30 Abs. 2 der Suchtgiftverordnung unterliegt auch Mohnstroh für floristische Zwecke (Blumenbinder und ähnliche Zwecke) den Beschränkungen bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr.