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Arbeitsrichtlinie Suchtmittel (VB-0220)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 13.07.2026 · Quelle: Findok

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2.5. Abfertigungshinweise (1) Auf die Verpflichtung zur besonders genauen Kontrolle und allfälligen Untersuchung von Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass sie Suchtmittel enthalten (insbesondere bei Arzneiwaren und Chemikalien), wird besonders aufmerksam gemacht. (2) Besonderes Augenmerk ist auch der genauen Ermittlung der Menge (wegen der Bestätigung auf der Einfuhrbewilligung) zuzuwenden. (3) Bei den unter Anlage 3 angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen, die der Suchtgiftverordnung bzw. der Psychotropenverordnung unterliegen, im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7059" anzugeben.