5.2. Abschreibung von Einfuhrbewilligungen Im Warenverkehr innerhalb der Union bleibt die ansonsten für die zollamtliche Abfertigung bestimmte (schraffierte) Spalte "Zollabfertigung" auf Blatt 3 der Einfuhrbewilligung leer. Das Blatt 3 der Einfuhrbewilligung ist durch den Empfänger zusammen mit allenfalls miteingelangten Ausfuhrbewilligungen des Versandlandes dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Abteilung IX/A/9, 1030 Wien, Radetzkystraße 2, zu übersenden.
