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Arbeitsrichtlinie Suchtmittel (VB-0220)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 13.07.2026 · Quelle: Findok

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Anhang II Acetyldihydrocodein Äthylmorphin Codein Dextropropoxyphen Dihydrocodein Ethylmorphin Nicocodin Nicodicodin Norcodein Pholcodin Propiram abgesehen von den in Anhang III bezeichneten Zubereitungen die Isomere der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte die Ester, Äther und Molekülverbindungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte die Salze der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Salze der Isomere sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt