3.2. Gebrochene Durchfuhr (1) Durchfuhrsendungen dürfen während der Durchfuhr oder Lagerung im Inland keiner ihre Natur verändernden Behandlung unterzogen werden (§ 29 Abs. 3 Suchtgiftverordnung bzw. § 16 Abs. 3 Psychotropenverordnung). (2) Für die Einlagerung in ein Zolllager oder in eine Freizone ist keine besondere Bewilligung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz notwendig; die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes (Dokumentenartencode bei der Zollanmeldung im elektronischen Abfertigungssystem "7044"), welche in diesem Fall auf ein anderes Bestimmungsland als Österreich lautet, muss jedoch vorliegen. (3) Für die Abfertigung der Ware zur Ausfuhr nach einer Zwischenlagerung in einem Zolllager oder in einer Freizone ist neben der Ausfuhrbewilligung des Versandlandes auch eine Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz notwendig. (4) Die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes begleitet neben dem Blatt 3 der Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Sendung in das Bestimmungsland.
